§ 1. Angebot, Vertragsabschluß und Lieferung
1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die folgenden Bedingungen zugrunde; dies gilt auch dann, wenn wir uns bei Verträgen nicht ausdrücklich darauf berufen. Sie werden vom Käufer mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
2. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht. Alle Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.
3. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Auftrag ist erst dann rechtsverbindlich zustande gekommen, wenn das Angebot von uns
bestätigt wurde oder die Lieferung entsprechend dem Angebot erfolgt ist.
4. Alle Mengen - und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen. Wir liefern unsere Produkte in der Regel nach
einschlägigen DIN-Normen in werksüblicher Sortierung, sofern im Einzelfall keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Warenproben sind stets Durchschnittsmuster für Güte.
5. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten erfolgt unter der Bedingung, daß die von uns geforderten technischen Voraussetzungen
gegeben sind. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal 5 % des Lieferwertes, zu verlangen. Uns bleibt das Recht vorbehalten, dem Käufer nachzuweisen, daß in Folge des Lieferverzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden eingetreten ist. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird uns, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt, so kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur dann zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Schadensersatzhaftung ist im übrigen auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, insofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder wenn der Käufer geltend machen kann, daß aufgrund unseres Verzugs sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den Ersatz des uns entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Käufer über. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz einzufordern.
Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Die Lieferung zum Zielort erfolgt unter der Voraussetzung, daß eine nach unserer Auffassung ohne Schwierigkeiten befahrbare Anfahrtsstrecke zur Entladestelle vorhanden ist. Das Entleeren von Fahrzeugen muß unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme der Ware bevollmächtigt.
8. Wir liefern lose Ware in Kipper - oder Silozügen und in Containern. Sackware auf Euro-Paletten gestapelt. Die Containerleihgebühr wird wie in unserer Preisliste angegeben abgerechnet. Der Austausch der Euro-Paletten erfolgt Zug um Zug. Nicht ausgetauschte Paletten werden in Rechnung gestellt. Weiterhin benötigte Maschinen oder Geräte müssen vom Käufer selbst angemietet werden.
9. Für die ordnungsgemäße Aufstellung der Container ist der Käufer verantwortlich. Wir, oder eine von uns mit der Anlieferung des Baustellencontainers beauftragte Firma, sind zur Prüfung der Standsicherheit nicht verpflichtet.
10. Der Käufer hat die von uns zur Verfügung gestellten Container entsprechend dem Arbeitsfortschritt kontinuierlich zu entleeren. Sind die Container entleert, oder werden sie nicht mehr benötigt, so muß der Käufer uns unverzüglich unterrichten.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.Der Käufer hat die von uns zur Verfügung gestellten Container entsprechend dem Arbeitsfortschritt kontinuierlich zu entleeren. Sind die Container entleert, oder werden sie nicht mehr benötigt, so muß der Käufer uns unverzüglich unterrichten.
2. Die franko - Preise gelten bei gesackter Ware für den Bezug von mindestens 5 t, bei loser Ware für volle 25 t Lieferungen.
Containerlieferungen beziehen sich auf mindestens zwei volle Container. Die Kosten für den Rücktransport/ Austausch von Containern sind im Preis enthalten. Für das Umstellen zu anderen Zielorten bzw. vergebliche Anfahrten - etwa wegen Nichterreichbarkeit des Aufstellungsortes - werden die Kosten gesondert in Rechnung gestellt.
3. Alle Lieferungen erfolgen unversichert auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch bei Frankolieferung.
4. Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in bar bzw. innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto. Serviceleistungen sind nicht Rabatt und Skontierfähig. Bei Überschreitung des Ziels von 30 Tagen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen in Rechnung zu stellen.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollen Bezahlung der Lieferung und bis zur Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Für den Fall, daß zwischen dem Käufer und uns ein Kontokorrentverhältnis oder eine laufende Geschäftsverbindung besteht, wird vereinbart, daß die gelieferte Ware solange unser Eigentum bleibt, bis alle Forderungen aus der Kontokorrent- bzw. Geschäftsbeziehung vollständig bezahlt sind.
2. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
3. Ist der Käufer gewerbsmäßig Wiederverkäufer der Ware, so ist er berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Für den Fall der Weiterveräußerung wird uns bereits jetzt die Forderung aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe unseres Rechnungswertes abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird Eigentumsvorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, vom Käufer weiterverkauft, so wird uns bereits jetzt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises abgetreten.
4. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns, ohne daß wir damit eine Verpflichtung übernehmen. Im Falle der Weiterverarbeitung oder der Verbindung mit von Dritten gelieferter Ware verbleibt uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu der neuen Sache. Für die durch Verarbeitung umgebildete Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufware.
5. Erfolgt die Verbindung in der Weise, daß unsere Sache als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. Wird die Kaufsache mit anderen nicht gleichen Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
6. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
§ 4 Haftung
1. Der Käufer hat die gelieferte Ware sofort nach Anlieferung auf ihre Vertragsgemässheit zu untersuchen. Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind bei uns unverzüglich zu rügen; Transportschäden sind zusätzlich beim Transportunternehmen anzuzeigen. Erfolgt die Rüge oder Anzeige fernmündlich, muß sie innerhalb von 7 Tagen schriftlich bei uns bestätigt sein.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen bis zur Höhe des Kaufpreises.
3. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage oder verzögert sich dies über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt dies in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde berechtigt Abschlag oder Minderung zu verlangen.
4. Bei Anmietung von Großflächen - Streuern ist der Mieter für die sorgfältige Aufsicht über die Geräte verantwortlich. Weiterhin ist vom Mieter zu Gewährleisten, daß die Großflächen - Streuer vor Entwendung durch dritte geschützt sind. Ein Versicherungsschutz unsererseits besteht nicht.
5. Sobald sich aus den folgenden Bedingungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften daher nicht für Schäden, die nicht am gelieferten Material selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
6. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
7. Die Beschränkungen gemäß 6. gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Ware arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
8. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach deren Ablieferung. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
9. Anwendungstechnische Empfehlungen in Wort und Schrift entbinden den Käufer oder Verarbeiter nicht davon, die Ware auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck in eigener Verantwortung zu prüfen. Es besteht keine Gewährleistung, wenn die von uns gelieferte Ware im Widerspruch zu unserer anwendungstechnischen Beratung verarbeitet wird, wie sie insbesondere durch unsere Technischen Merkblätter und Fachberater erfolgt.
§ 5 Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der jeweilige Sitz unseres Unternehmens, mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Ausschließlicher Gerichtsstand bei Aufträgen von Vollkaufleuten und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts ist der jeweilige Sitz unseres Unternehmens, mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
§ 6 Nichtigkeitsklausel
1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, dann wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.